RAe Taiber & Müller - Bahnhofstraße 23 - 87435 Kempten


Familienrecht

Die emotionale Bewältigung einer Trennung fällt schwer. Hinzu kommen rechtliche Unsicherheiten. Müssen wir unser Haus verkaufen? Hafte ich für die Schulden meines Mannes bzw. meiner Frau?

Als Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen mit meinem Wissen und meiner Erfahrung im Fall der Trennung und Scheidung bei.

Rechtsanwältin MARTINA TAIBER

Familienrecht Martina Taiber

Weitere Schwerpunkte: Erbrecht, Mediationen und Strafverteidigungen

Das Familienrecht gehört zum Zivilrecht.

Es umfasst u.a. 

  • die Ausarbeitung von Eheverträgen, ggf. mit Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • die Zuweisung der Ehewohnung
  • die Verteilung des Hausrats
  • die Regelung von Unterhaltsansprüchen
  • die Scheidung einer Ehe
  • die Ausgleichung der Altersversorgungen (Versorgungsausgleich)
  • die Auseinandersetzung des Zugewinns sowie sonstiger wechselseitiger Vermögensausgleichsansprüche
  • Sorgerechts- und Umgangsrechtsfragen in Bezug auf Kinder
  • Vaterschaftsanfechtungen
  • Es klärt auch die rechtlichen Beziehungen gleichgeschlechtlicher und nichtehelicher Partnerschaften.

Wie wird der Hausrat geteilt?


Hausrat ist all das, was die Eheleute und ihre Kinder tatsächlich als Hausratsgegenstände gemeinsam zur Bewältigung der Aufgaben des täglichen Lebens genutzt haben.


Zum Hausrat gehören i.d.R. die Wohnungseinrichtung, Haus- und Küchengeräte, Nahrungsmittel und auch der Wein im Weinkeller, Geräte der Unterhaltungselektronik, die Stereoanlage, der Familiencomputer, Sport- und Freizeitgeräte, der Familien-Fotoapparat etc.

Auch der Familien-Pkw ist Hausrat, wenn er nicht für die Fahrten zur Arbeit, sondern ausschließlich der gemeinsamen Lebensführung gedient hat, also dem Transport der Kinder, Urlaubsfahrten und zum Einkaufen.


Nicht zum Hausrat gehören all die Dinge, die ausschließlich einem Familienmitglied gehören und zugeordnet sind. Dazu gehören die Möbel des Kinderzimmers, auch alle beruflichen oder ausschließlich persönlichen Zwecken dienenden Gegenstände, wie der Fotoapparat des Hobbyfotografen, der Fahrradheimtrainer des Fahrradsportlers, etc.


Nicht zum Hausrat gehören auch solche Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft wurden. Diese sind Eigentum des Ehegatten, der Eigentümer des ersetzten Haushaltsgegenstandes war.


Einigt man sich nicht über die Verteilung, wird das Gericht nach billigem Ermessen und unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Wohls der Kinder und der Erfordernisse des Gemeinschaftslebens entscheiden.

Hierzu sind dem Gericht Listen über den Hausrat vorzulegen und zu erklären, welche Hausratsgegenstände man für sich beansprucht.


Grundsätzlich gilt:

  1. Den Kindern, was den Kindern gebührt
  2. Das Leben geht auch nach der Trennung weiter


Weil das Leben für beide Eheleute auch nach der Trennung weiter geht, sollte der Rest des verbliebenen Hausrates so geteilt werden, dass jeder Ehegatte nach der Trennung so gut es geht in und mit dem geteilten Hausrat wirtschaften kann.


Korrektur unbilliger Ergebnisse kann über einen Geldausgleich erfolgen:
also, wenn die Verteilung des Hausrates wertmäßig betrachtet zu einem erheblichen Ungleichgewicht führt, kann eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen.



Trennungsbrief

……

nachdem nun wirklich alle Versuche gescheitert sind, unsere Ehe zu retten, möchte ich Dir folgendes mitteilen:

Ich habe mich endgültig entschlossen, mich von dir zu trennen, um damit die Voraussetzungen für eine spätere Ehescheidung zu schaffen.

Bitte, akzeptiere diese Entscheidung und nimm zur Kenntnis, dass ich ab sofort keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit dir führen werde, d.h. jeder von uns muss für sich selbst sorgen. Dies umfasst auch das Wäsche waschen, bügeln, einkaufen und kochen;

ich keine gemeinsamen Unternehmungen mehr mit dir durchführen möchte, d.h. ich werde die Freizeit künftig für mich alleine gestalten

wir getrennt wirtschaften, d.h. ich werde mir ein eigenes Konto einrichten und bitte dich, genauso zu verfahren

Ich erwarte von Dir Verständnis für meine Wünsche.

Viele Grüße
…….



Trennung – wer muss gehen?

Trennt sich ein Ehepaar, stellt sich rasch die Frage, wer in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben darf.


Gem. § 1361 b BGB kann ein Ehegatte (ggf. gerichtlich) einfordern, dass ihm der Andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn er sich trennen will oder sich die Eheleute bereits (innerhalb der ehelichen Wohnung) getrennt haben.


Ohne Bedeutung für die Wohnungszuweisung ist, wer aus dem Mietverhältnis berechtigt ist. Unerheblich ist auch das Verschulden an der Trennung.
Voraussetzung dafür, dass ein Ehegatte die Wohnung erhält, ist vielmehr die Notwendigkeit der Wohnungszuweisung, auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten, um eine unbillige Härte zu vermeiden.


Was „unbillige Härte“ ist, definiert die Rechtsprechung für jeden Einzelfall. Hierunter fällt nicht nur die körperliche Gewalt. Ausreichend kann auch grob unbeherrschtes, einschüchterndes Verhalten eines Ehegatten sein, das den anderen in Angst und Schrecken versetzt, wie es häufig unter Alkoholeinfluss vorkommt.
Unbillige Härte kann auch über mittelbare Gewalt erfolgen, z.B. bei Suizidversuchen oder Drohungen, wenn der Bedrohte sich so bedroht fühlt, dass ihm eine Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann.


Darlegungspflichtig ist stets der antragstellende Ehegatte, der die Einzelheiten der unbilligen Härte nach Zeit, Art, Ort, den näheren Umständen und konkreten Folgen, Abläufen und Auswirkungen schildern muss.


Das Wohl im ehelichen Haushalt lebender Kinder ist vorrangig zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits volljährig sind. Gewalt zwischen den Erwachsenen hat ihre Auswirkungen auf die Kinder und deren Entwicklung, vor allem wenn diese sie miterleben mussten. Eine unbillige Härte liegt aber auch bei Kindesmissbrauch vor oder bei ständigen Aggressionen gegenüber Stiefkinder.


Bei Gewalttätigkeiten oder Drohungen mit Gewalttätigkeiten ist in der Regel dem verletzten oder bedrohten Ehegatten die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung mit den Kindern zuzuweisen. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn künftig keine Verletzungen oder widerrechtliche Drohungen zu besorgen sind, also bei einmaligen Übergriffen, insbesondere wenn durch Aufnahme von konfliktregulierenden Gesprächen oder therapeutische Hilfen Bereitschaft zur Verhaltensänderung gezeigt wird.
Der Störer kann sich nicht auf angebliche Provokationen seines Partners berufen, auf die er nur reagiert habe. Er bewiese damit nur, dass ihm jegliche Einsicht und Konfliktfähigkeit fehlt.


Gerichtliche Anordnungen zur Wohnungszuweisung für die Dauer der Trennung werden nur vorläufig ausgesprochen. Deshalb besteht kein Anspruch des einen Ehegatten, der ausgezogen ist, gegen den anderen, an der Zustimmung zur Kündigung mitzuwirken. Auch eine Umgestaltung des Mietvertrages in der Weise, dass statt beider Ehegatten nur ein Ehegatte Mieter wird, ist gegen den Willen des Vermieters oder gegen den Willen des anderen Ehegatten bis zur rechtskräftigen Ehescheidung nicht möglich.


Erst nach der Scheidung besteht die Möglichkeit zu einer endgültigen Wohnungsregelung.


Liegt keine „unbillige Härte“ vor, gilt der Grundsatz:


Wer sich trennen will, muss ausziehen.

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2024


Die Kindesunterhaltssätze für Minderjährige sind zum 01.01.2024 neu festgesetzt worden. 

Hier können Sie die Düsseldorfer Tabelle 2024 einsehen.

Die tatsächlichen Zahlbeträge nach Verrechnung des an den betreuenden Elternteil ausbezahlten Kindergeldes entnehmen Sie bitte anliegendem Anhang: Tabelle Zahlbeträge.



Trennung - und wovon sollen unsere Kinder leben?

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes

umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes, d.h. die Kosten einer angemessenen Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege.


Leben die Eltern in getrennten Haushalten und wohnt das minderjährige Kind bei einem Elternteil,


  • muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für den Naturalunterhalt des Kindes aufkommen
  • und der andere Elternteil für den Barunterhalt.


Der angemessene Barunterhalt ist pauschal auf Grundlage eines Mindestbedarfs festgelegt. Es wird die sog. Düsseldorfer Tabelle herangezogen.


Die Bedarfssätze richten sich nach der Höhe der dem zum Unterhalt Verpflichteten zur Verfügung stehenden bereinigten Nettoeinkünfte sowie nach dem Alter des Kindes.


Zu beachten ist, dass das staatliche Kindergeld in den Tabellenbeträgen nicht enthalten ist. Bezugsberechtigt ist hier der Elternteil, bei dem das Kind lebt und mit Wohnsitz gemeldet ist. Er hat die Hälfte des Kindergeldes dem anderen Elternteil zu erstatten.


Mit Eintritt in die Volljährigkeit

ist das Kind als Erwachsener zu behandeln.

Ein Betreuungsbedarf entfällt.


Vielmehr ist das Kind in erster Linie für sich selbst verantwortlich und deshalb auch verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines notwendigen Lebensbedarfs zu nutzen.


Unterhaltsberechtigt ist das volljährige Kind nur noch, wenn und solange es sich in Ausbildung befindet. Der Ausbildungsanspruch gem. § 1610 Abs. 2 BGB umfasst die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung. Dieser Verpflichtung der Eltern steht die Verpflichtung des Kindes gegenüber, seine Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden und sich danach selbst zu unterhalten.


Solange das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, hängt seine Lebensstellung noch voll von der seiner Eltern ab. Der Unterhaltsbedarf richtet sich dann nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern. Es gilt insoweit die Stufe 4 der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle, wobei das Einkommen der Eltern zusammengerechnet wird. Vom Unterhaltsbedarf in Abzug zu bringen ist das volle Kindergeld.


Aus den bereinigten Nettoeinkünften eines jeden Elternteils errechnet sich nach Berücksichtigung des ihm zustehenden Selbstbehalts von monatlich € 1.650,00 der Haftungsanteil eines jeden Elternteils, den er an Unterhalt dem Kind schuldet.


Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt derzeit in der Regel monatlich 930,00 Euro (darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410,00 Euro).



Sonderbedarf bzw. Mehrbedarf des Kindes

Um Sonderbedarf handelt es sich gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf, der zudem nach der Rechtsprechung des BGH so überraschend sein muss, dass die Möglichkeit der vorherigen Rücklagenbildung für den Unterhaltsberechtigten nicht in Betracht kam.


  • Ein Bedarf gilt dabei nur dann als unregelmäßig, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.

    Bedarfspositionen, die über eine gewisse Dauer hinweg regelmäßig wiederkehrend entstehen, sind somit kein Sonderbedarf. Es kann sich hierbei aber um Mehrbedarf handeln, der als laufender Unterhalt zusätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf geltend zu machen ist (Schulgeld, Kindergartenkosten, Nachhilfeunterricht, etc.)

  • Ob Bedarfspositionen außergewöhnlich hohe Kosten verursachen und damit dem Sonderbedarf unterfallen, richtet sich nach
    der Höhe des laufenden Unterhalts,
    dem Vorhandensein sonstiger Einkünfte des Berechtigten,
    dem Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie
    Anlass und Umfang der besonderen Aufwendungen.

Der Unterhaltspflichtige kann nur zu solchen Kosten herangezogen werden, die zur Deckung eines notwendigen Bedarfs, z.B. Säuglingserstausstattung, oder für eine von ihm gebilligte Bedarfsposition entstanden sind.

Deshalb empfiehlt es sich bei kostenintensiven Maßnahmen, deren Notwendigkeit und Angemessenheit nicht klar auf der Hand liegen, zuvor das Einverständnis des anderen Elternteils einzuholen, z.B. bei

  • Auslandschuljahr,
  • Klassenreisen,
  • kieferorthopädische Maßnahmen,
  • Konfirmations-bzw. Kommunionskosten

Sowohl für Sonderbedarf als auch für Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, soweit sie leistungsfähig sind.

Zu beachten ist, dass nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung Mehrbedarf oder Sonderbedarf nur dann noch geltend gemacht werden kann, wenn der Verpflichtete vorher in Verzug gesetzt worden ist, § 1613 Abs. 2 BGB.



Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ?

Mit der Rechtskraft der Scheidung der Ehe kommt dem Grundsatz der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten besondere Bedeutung zu.


Das Gesetz enthält hierzu wesentliche grundlegende Auslegungskriterien. In § 1569 BGB heißt es: „Nach der Scheidung obliegt es einem jeden Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften“.


Dadurch übt der Gesetzgeber erheblichen Druck auf den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu einer schnellen wirtschaftlichen Verselbständigung aus. Ist dieser allerdings außerstande, seinen eigenen Lebensunterhalt zu besorgen, greift weiterhin die nacheheliche Solidarität.


Das Gesetz kennt folgende Unterhaltstatbestände:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
    (bei Pflege bzw. Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt)
  • Unterhalb wegen Alter
    (ca. ab dem 60. Lebensjahr)
  • Unterhalt wegen Krankheit
    (insbesondere bei Erwerbsunfähigkeit)
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
    (bei Erwerbslosigkeit trotz angestrengtester Bemühungen um einen Arbeitsplatz)
  • Aufstockungsunterhalt
    (bei höherer Differenz zwischen den Einkünften des Unterhaltleistenden und den erzielbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten)
  • Unterhalt bei Wegfall einer Erwerbstätigkeit
    (bspw. bei unerwarteter Kündigung in der Probezeit)
  • Unterhalt wegen einer Erstausbildung
  • Billigkeitsunterhalt aus sonstigen schwerwiegenden Gründen

Soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, umfasst der geschuldete Unterhalt den Elementarunterhalt, der zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse dient.


Darüber hinaus gibt es noch besondere Inhaltsteile, nämlich den Krankheitsvorsorgeunterhalt, den Altersvorsorgeunterhalt und den Sonderbedarf.

Zu beachten ist schließlich auch:
Das Gesetz lässt eine Beschränkung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Ehegattenunterhalt hinsichtlich der Höhe, aber auch hinsichtlich der Dauer der Zahlungspflicht zu.


Fragen Sie also Ihren Anwalt, inwieweit Ihnen Unterhalt nach der Scheidung zusteht bzw. inwieweit eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung der Höhe oder der Dauer nach in Betracht kommt.

Trennung – und wie sieht nun der Umgang mit unseren Kindern aus?

Gem. § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Eltern haben dabei „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert...“


Sinn und Zweck des Umgangsrechts ist es, den Kontakt des Kindes im Besonderen zu dem Elternteil, bei dem es nicht ständig lebt, anzubahnen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Das Umgangsrecht gibt dem Kind und dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit, sich in regelmäßigen Abständen zu sehen und auszutauschen. Zum Umgang gehört neben persönlichen Begegnungen auch der Brief- und Telefonkontakt.


Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist den Kindeseltern selbst überlassen. Zu vereinbaren ist, wann, wie oft und wie lange das Umgangsrecht stattfinden soll. Hierbei können die Kindeseltern auch die Hilfe des Jugendamtes als Vermittler in Anspruch nehmen.


Ein völliger Ausschluss des Umgangs kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Dieser Eingriff wird notwendig, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls abzuwehren ist und andere Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung zu beseitigen (sexueller Missbrauch, u.ä.).


Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht allein deshalb, weil sich das Kind gegen den Umgang ausspricht. Insbesondere bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung noch nicht fähig sind, ist es vielmehr die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt zu dem umgangsberechtigten Elternteil zu pflegen.


Können sich die Kindeseltern über die Ausgestaltung des Umgangsrechts nicht einigen oder will der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang verhindern, empfiehlt es sich für den umgangsberechtigte Elternteil, sich zunächst an das zuständige Jugendamt mit der Bitte um Unterstützung zu wenden und sich dort beraten zu lassen.


Sollte die Vorsprache beim Jugendamt ergebnislos verlaufen, kann beim Amtsgericht (Abteilung für Familiensachen) Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens über den Umgang gestellt werden. In diesem Verfahren lädt das Familiengericht die Kindeseltern zu einem Vermittlungstermin, in dem es auf die Möglichkeit hinweist, das Sorgerecht des Elternteils, der den Umgang vereitelt, einzuschränken oder zu entziehen.


Oder der Umgangsberechtigte kann beim Familiengericht Antrag auf Regelung des Umgangs auf Grundlage seiner Wünsche und der des Kindes stellen. Kommt hier vor Gericht keine Einigung zwischen den Kindeseltern zustande, wird das Familiengericht den Umgang durch Beschluss festlegen; der gerichtlich festgesetzte Umgang kann ggf. mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Das gerichtliche Verfahren in Sorge- und Umgangsrechtssachen


Sorge- und Umgangsregelungsverfahren aus Anlass von Trennung und Scheidung werden durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet.


Zuständig ist die Abteilung für Familiensachen bei den Amtsgerichten.


Ohne Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.


Gemäß § 7 FamFG sind als Beteiligte vom Gericht diejenigen hinzuzuziehen, „deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird“. Ein betroffenes Kind ist also ein „Muss-Beteiligter“. Ladungen und Entscheidungen sind daher den vertretungsberechtigten Eltern zuzustellen; Entscheidungen, die ein über 14-jähriges Kind betreffen, gem. §§ 164, 60 FamFG auch dem Kind selbst.


Das Gericht erörtert i.d.R. die Sache mit den Beteiligten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, sog. Erörterungstermin. Ein Terminsprotokoll ist nicht vorgeschrieben; gem. § 28 Abs. 4 FamFG ist aber ein Vermerk über die wesentlichen Vorgänge im Termin und die persönliche Anhörung aufzunehmen.
Eine Terminsverlegung ist nur aus zwingenden Gründen, z.B. Krankheit, zulässig, da ein besonderes Beschleunigungsgebot gilt.


Gemäß § 156 FamFG soll das Gericht in Sorge- und Umgangsregelungssachen in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Das Gericht kann insoweit auch anordnen, dass die Kindeseltern an einer Beratung bei Trägern der Kindes- und Jugendhilfe bzw. an einer Mediation teilnehmen.
Gegen diese Anordnung gib es kein Rechtsmittel.


Es besteht in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren kein Anwaltszwang.

Die Beteiligten können für das jeweilige Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt dabei jedoch nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.


Gemäß § 26 FamFG gilt in Kindschaftssachen der Amtsermittlungsgrundsatz. Es ist daher Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, wobei die Beteiligten verpflichtet sind, hieran mitzuwirken. Dazu werden das Kind, die Eltern und das Jugendamt vor Gericht angehört. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch weitere Personen anhören, z.B. Lehrer, Ärzte, Großeltern, Nachbarn.


Das Gericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner lnteressen erforderlich ist.


Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss. Dabei handelt es sich stets um eine beschwerdefähige Entscheidung. Der Beschluss wird mit der
Bekanntgabe an den Beteiligten, an den er sich richtet, wirksam.


Die Beteiligten können aber auch einen Vergleich bzw. eine verfahrensbeendende Vereinbarung schließen.
Voraussetzung ist eine Einigung aller Beteiligten.
Der Vergleich ist zu protokollieren.
Er kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden.


Tritt in einer Kindschaftssache nach Erlass der gerichtlichen Verfügung bzw. Abschluss des Vergleichs eine Änderung der Verhältnisse ein, so kann auf Antrag die Entscheidung bzw. Vereinbarung dem angepasst werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entsprechend angezeigt ist.



Und bei wem bleiben die Kinder?

Die tatsächliche Sorge, die miteinander verheirateter Eltern stets gemeinsam zusteht, umfasst sämtliche Fürsorgehandlungen für das Kind.


Dazu gehört

  • die medizinische Versorgung des Kindes
  • Angelegenheiten der schulischen Ausbildung
  • die Bestimmung der religiösen Erziehung
  • aber auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht


Ein Elternteil, der sich von dem anderen Elternteil trennen und mit dem gemeinsamen Kind die Ehewohnung gegen den Willen des anderen Elternteils verlassen will, muss nach neuerer Rechtsprechung das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge für das Kind nach § 1628 BGB auf sich übertragen lassen.


Er handelt anderenfalls rechtwidrig, was in einem von anderen Elternteil angestrengten Eilverfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn und sofortige Herausgabe des Kindes gesondert zum Tragen kommen kann.

Ausschlaggebend ist letztlich aber stets das Kindeswohl, das von der Rechtsprechung unter fünf Gesichtspunkten konkretisiert wird. Das sind:

  1. Der Kontinuitätsgrundsatz,
    also die Gewährleistung der Einheitlichkeit, Stetigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände
  2. Der Förderungsgrundsatz
    Er bewertet die Erziehungseignung der Elternteile und beantwortet die Frage, von welchem Elternteil das Kind künftig die meiste Unterstützung für seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung erwarten kann; aber auch wie es um die Bindungstoleranz der Eltern steht, also die Fähigkeit der Eltern, auch bei einem Streit um das Sorgerecht den spannungsfreien Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zuzulassen
  3. Eine maßgebliche Rolle spielt auch die Intensität der Bindungen des Kindes an seine Eltern
    Indiz für eine besonders starke Bindung zu einem Elternteil ist, wenn das Kind in klarer und konstanter Weise den Wunsch äußert, bei einem Elternteil zu leben.
  4. Zu beachten sind die Bindungen des Kindes an seine Geschwister
    Es gilt die Regel: Geschwister trennt man nicht
  5. Und schließlich der Kindeswille
    Ihm kommt mit zunehmenden Alter des Kindes größeres Gewicht zu, besonders wenn er klar, konstant und nachvollziehbar geäußert wird. Es ist dabei insbesondere darauf Acht zu geben, ob das Kind wohl seinen Willen autonom gebildet hat.

Der Zugewinn gem. § 1372 BGB


wird nach den Vorschriften der §§ 1373 – 1390 BGB ausgeglichen.


Der Zugewinn jedes Ehegatten wird ermittelt, indem man dem Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen gegenüberstellt. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen nennt man den Unterschiedsbetrag „Zugewinn“, § 1373 BGB.


Unter dem Begriff Vermögen fällt alles, was irgendwie einen Geldwert hat, also nicht nur ein Bausparvertrag, sondern jegliche Kontoguthaben, Forderungen wie ein Anspruch auf Rückzahlung eines Kredits, Werte der Kapitallebensversicherungen, aber auch Schulden, offene Rechnungen, Steuernachforderungen des Finanzamts für alle abgeschlossenen Jahre.


Auch gemeinsame Vermögenswerte mit Ihrem Ehegatten zählen zum Zugewinn, zum Beispiel hälftiges Miteigentum an einem Haus. In diesem Fall ist der Vermögenswert entsprechend der Anteilsquote zu berücksichtigen.


Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens Null; Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.


Die Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten


  1. setzt zunächst einmal voraus, dass für jeden Ehegatten
    Anfangs- und Endvermögens ermittelt werden.
    Endvermögen ist das Vermögen am Tag der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags.
    Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung.
    Diese beiden Tage nennt man juristisch „Stichtage“: Es kommt auf den jeweiligen Vermögensbestand genau zu dem jeweiligen Tag an, nicht vorher und nicht nachher, und sei es auch nur ein Tag.

  2. Sodann ist festzustellen, wer von beiden den höheren Zugewinn erzielt hat;

  3. denn dieser Ehegatte ist dem anderen mit der Hälfte seines Überschusses ausgleichspflichtig, § 1378 Abs. 1 BGB.

  4. Allerdings ist die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Schulden bei Beendigung des Güterstandes (= Rechtskraft des die eheauflösenden Beschlusses) vorhanden ist, § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB.

  5. Die Ausgleichsforderung kann sich nur im Falle illoyaler Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöhen, § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB.

Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens

ist

  • dass die Eheleute mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben
  • die Scheidungsabsicht mindestens eines Ehegatten
    und die Tatsache, dass es keine Aussicht mehr für eine Versöhnung gibt
  • Und zu beachten: Es besteht Anwaltspflicht:

Bisweilen erscheinen in unserer Kanzlei die Eheleute gemeinsam und erklären, sie wollen 

gemeinsam einen Anwalt mit der Ehescheidung beauftragen.


Eine gemeinsame Beauftragung ist deshalb nicht möglich, weil der Anwalt immer nur einen Ehegatten vertreten darf das bringt sein Berufsbild als Interessenvertreter mit sich.


Trotz des Anwaltszwangs im Scheidungsverfahren genügt zwar für die Durchführung des Scheidungsverfahrens die Tätigkeit eines Anwalts als Vertreter des antragstellenden Ehegattens, während der andere Ehegatte das Verfahren gegen sich ohne anwaltliche Vertretung ergehen lassen kann. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann keine eigenen Anträge stellen (z.B. auf Unterhalt o.ä.)


Es kommt vor, dass Ehegatten komplikationslos und schnell geschieden werden wollen, ohne dass das Trennungsjahr abgelaufen ist.


In solchen Fällen wird dann erklärt, man sei sich mit dem anderen Ehegatten darüber einig, dass ein (wahrheitswidrig) bestimmter Zeitpunkt der Trennung angegeben werde, so dass das Trennungsjahr als bereits verstrichen gilt.

- Ich rate ab -


Die Eheleute machen sich wegen der falschen Aussage vor dem Familiengericht strafbar, evtl auch wegen versuchten oder vollendeten Prozessbetruges, sollte die Lüge - durch welche Umstände auch immer – z.B. durch das Finanzamt, das Akteinsicht nehmen kann - ans Licht kommen.

Der Rentenausgleich bei der Scheidung


Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken, dass Ehepartner an den während der Ehe geschaffenen Vermögenswerten bei Auflösung der Ehe gleichmäßig zu beteiligen sind. Hinsichtlich der für die Versorgung im Alter über Rentenversicherungen geschaffenen Vermögenswerte erfolgt dies durch den Versorgungsausgleich.


Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, eine möglichst weitgehende Sicherung des Ehepartners nach der Scheidung zu erreichen, der während der Ehe keine oder nur unzureichende eigene Versorgungsanwartschaften (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung) begründet hat.


Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht die Hälfte jedes einzelnen ehezeitlichen Anrechts des Ausgleichspflichtigen zu, sog. Ausgleichswert, § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG.


Die Durchführung des Versorgungsausgleichs steht als sog. Folgesache im Zwangsverbund mit dem Ehescheidungsverfahren.


Gem. § 9 Abs. 1 VersAusglG muss das Gericht im Falle der Scheidung grundsätzlich über alle Anrechte des Versorgungsausgelichs eine Entscheidung treffen.


Ausnahme:

  • Es liegt eine Vereinbarung nach §§ 6 ff VersAusglG vor.
  • Bei kurzer Ehezeit (unter 3 Jahren) gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG,
    es sei denn ein Ehegatte beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleichs
  • Ausschluss wegen Geringfügigkeit
  • Das Anrecht ist noch nicht ausgleichsreif gem. § 19 Abs. 2 VersAusglG.
    Hier erfolgt ein schuldrechtlicher Ausgleich nach §§ 20 ff VersAusglG.
  • Es liegt ein Härtegrund vor gem. § 27 VersAusglG.
  • Es liegen Anrechte der privaten Invaliditätsvorsorge vor, § 28 Abs. 1 VersAusglG.
    Hier erfolgt ein schuldrechtlicher Ausgleich nach §§ 20 ff VersAusglG.




Rentenausgleich nach der Scheidung


In Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleichsberechtigte auch noch nach der Scheidung Ausgleichsansprüche gegen den geschiedenen Ehepartner haben, nämlich


  • wenn ein Anrecht bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden konnte,
    weil das Anrecht zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreif war,
    § 19 VersAusglG
  • wenn ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität auszugleichen ist,
    § 28 VersAusglG


Der Ausgleichsberechtigte erwirbt hier keinen Anspruch gegen den Versorgungsträger selbst, sondern einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Pflichtigen.


Es gibt folgende Ausgleichsformen des sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs:


  • Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente
  • Ausgleich von Kapitalzahlungen
  • Abfindungsanspruch
  • Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung


Bei Tod des Ausgleichspflichtigen erlischt der Anspruch, sofern keine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen ist.